Erteilung einer Gestattung gemäß §§ 10 Absatz 1a und 11 Absatz 1c Arzneimittelgesetz – Einfuhr und Inverkehrbringen von Fetcroja, Pulver für ein Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung

Gestützt auf § 10 Absatz 1a AMG kann die nach § 77 AMG zuständige Bundesoberbehörde im Einzelfall Ausnahmen gestatten, dass ein Arzneimittel abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 AMG befristet mit einer Kennzeichnung in einer anderen als der deutschen Sprache in den Verkehr gebracht wird.

Das BfArM veröffentlicht auf der Seite Lieferengpässe unter der Rubrik „Maßnahmen des BfArM auf Basis des § 10 Absatz 1a AMG “ die Erteilung einer Gestattung gemäß §§ 10 Absatz 1a und 11 Absatz 1c Arzneimittelgesetz – Einfuhr und Inverkehrbringen von Fetcroja, Pulver für ein Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung

Erteilung einer Gestattung gemäß §§ 10 Absatz 1a und 11 Absatz 1c Arzneimittelgesetz – Einfuhr und Inverkehrbringen von Fetcroja, Pulver für ein Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung

Gestützt auf § 10 Absatz 1a AMG kann die nach § 77 AMG zuständige Bundesoberbehörde im Einzelfall Ausnahmen gestatten, dass ein Arzneimittel abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 AMG befristet mit einer Kennzeichnung in einer anderen als der deutschen Sprache in den Verkehr gebracht wird.

Das BfArM veröffentlicht auf der Seite Lieferengpässe unter der Rubrik „Maßnahmen des BfArM auf Basis des § 10 Absatz 1a AMG “ die Erteilung einer Gestattung gemäß §§ 10 Absatz 1a und 11 Absatz 1c Arzneimittelgesetz – Einfuhr und Inverkehrbringen von Fetcroja, Pulver für ein Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung