Abweichungen bei der Rezeptbelieferung erlaubt

Seit fast einer Woche ist die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in Kraft, mit der Apotheker mehr Befugnisse beim Austausch von Arzneimitteln während der Corona-Pandemie haben. Die Verordnung soll durch Reduzierung der Arzt- und Apothekenkontakte der Patienten die Minimierung des Infektionsrisikos unterstützen.

Die Apotheken haben jetzt mehr Austauschmöglichkeiten bei der Rezeptbelieferung:
1. So darf ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben werden, wenn das gesetzlich oder vertraglich abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist.
2. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig und das eigentlich abzugebende nicht lieferbar, darf ein anderes lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden.
3. Ist weder das eigentlich abzugebende noch ein entsprechendes wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar, ist nach Rücksprache mit dem Arzt auch die Abgabe eines pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittels erlaubt. Das gilt auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz.
Der Arzt muss kein neues Rezept ausstellen – der Apotheker muss den Arzneimittelaustausch auf dem Rezept dokumentieren.

Außerdem darf die Apotheke ohne Rücksprache mit dem Arzt von der ärztlichen Verordnung, hinsichtlich der Packungsgröße, der Packungsanzahl, Abgabe von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und Wirkstärke abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Außer der Abgabe von Teilmengen gilt dies nicht für Substitutionsmittel.

Die Änderungen treten wieder außer Kraft, wenn der Bundestag die „Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ aufgehoben hat, ansonsten spätestens am 31. März 2021.

Weitere Ausnahmen durch die Verordnung betreffen u. a. das Betäubungsmittelgesetz und die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung.

>> SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung