Steht eine innovative Arzneimitteltherapie im Widerspruch zum Wirtschaftlichkeitsgebot?

Neben der medizinisch begründeten Therapie- bzw. Arzneimittelauswahl müssen nicht zuletzt wirtschaftliche Erwägungen in die Therapieentscheidung einfließen. Patienten steht eine Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu (§ 630a Abs. 2 BGB) und gleichzeitig sind die Ärzte dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V) verpflichtet.

Demnach müssen Ärzte bei mehreren gleichwertigen Behandlungs- bzw. Verordnungsalternativen die wirtschaftlichste auswählen, wobei die „billigste“ nicht zwingend die „wirtschaftlichste“ ist.

Eine evidenzbasierte und innovative Therapie muss nicht im Widerspruch zum Wirtschaftlichkeits­gebot stehen, wie sich beispielsweise für die Präparate Enbrel, Inflectra und XELJANZ belegen lässt. Die Arzneimitteleigenschaften, die zu einer guten Wirksamkeit, Verträglichkeit und Adhärenz führen, werden durch wirtschaftliche Vorteile ergänzt. Dies können Rabattverträge1, ein Preis auf Festbetragsniveau2 oder Biosimilars bzw. Generika3 sein.

Die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots unterliegt einer gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsprüfung (§§ 106 und 106b SGB V), deren Umsetzung regional unterschiedlich ist Um stets gut auf eine wirtschaftliche Überprüfung der vertragsärztlichen Verordnungsweise vorbereitet zu sein, sollte die Therapieentscheidung immer sorgfältig patientenindividuell begründet und dokumentiert werden.

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Mit freundlicher Unterstützung von Pfizer.  

Die Pflichttexte zu den drei genannten Produkten finden Sie hier:
Enbrel: http://bit.ly/2pNEWmW
Inflectra: http://bit.ly/2PlRJYJ
Xeljanz: http://bit.ly/2PbOT8x

 

Quellen:

1 § 130a SGB V; gilt in den KVen, wo Rabattvertragsarzneimittel durch entsprechende Regelungen positiv gewertet werden
2 § 35 Abs. 5 SGB V; trifft zu, wenn es innerhalb der Festbetragsgruppe keine günstigeren Produkte gibt
3 im Vergleich zum Referenz- bzw. Originalarzneimittel bei zulassungskonformer Verordnung und sofern keine medizinischen Gründe gegen einen Austausch von Original und Biosimilar bzw. Generikum sprechen