Keine Angst vor innovativen Arzneimitteln – was Sie bei der Verordnung beachten sollten

Verordnungsthema:

DiGA – Digitale Gesundheitsanwendung auf Rezept

Die Ergebnisse der Studie „Ärztinnen und Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit 2022“ zeigt, dass die Akzeptanz von DiGA als Therapieergänzung bei der Ärzteschaft seit Einführung der „App auf Rezept“ im Oktober 2020 deutlich gestiegen ist: Mehr als ein Drittel der Studienteilnehmer hat bereits praktische Erfahrungen mit DiGA gesammelt und die Anzahl der Ärzte, die DiGA nicht nutzen wollen, sank von rund 55 % in den Vorjahren auf knapp 35 %. Wie Sie DiGA korrekt auf Rezept verordnen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

DiGAs sind Medizinprodukte (Risikoklassen I oder IIa), die als Apps oder webbasierte Anwendungen die medizinische Behandlung unterstützen sollen. Verordnet werden können DiGAs von Ärzten und Psychotherapeuten auf Muster-16-Rezepten, die die Patienten bei ihrer Krankenkasse nach dem Rezepterhalt einreichen.

DiGAs sollen grundsätzlich getrennt von Arzneimitteln verordnet werden; pro Rezept nur eine DiGA. Neben der genauen Bezeichnung/Name der DiGA ist auch die Angabe der PZN gemäß DiGA-Verzeichnis erforderlich. Die Angabe einer Nutzungsdauer ist auf dem Rezept nicht nötig.

Die Kosten für eine DiGA werden von der GKV übernommen; ebenso für ggf. im Rahmen ihrer Anwendung erforderliche zusätzliche ärztliche Leistungen (z. B. regelmäßige Besprechungen eines digitalen Diabetes-Tagebuchs). Nach Rezepterhalt generiert die Krankenkasse einen Rezeptcode, mit dem der Versicherte/Patient die DiGA z. B. im App-Store herunterladen und nutzen kann.

Hinweis: Auch bei der Verordnung von DiGAs unterliegen Ärzte dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SBG V. Sollten mehrere „therapierelevante“ und „identische“ DiGAs zur Verfügung stehen, so sollte ggf. im Einzelfall die kostengünstigere DiGA verordnet werden.

Zum DiGA-Verzeichnis

Weitere Infos zur Verordnung bzw. für Leistungserbringende vom BfArM