Keine Angst vor innovativen Arzneimitteln – was Sie bei der Verordnung beachten sollten

Verordnungsthema:

Was bedeutet „Beratung vor Regress“ in der Wirtschaftlichkeitsprüfung?

Die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß SGB V in der vertragsärztlichen Verordnungsweise wird mittels statistischer Auffälligkeitsprüfung jährlich beurteilt. Wird im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung eine Auffälligkeit des Arztes festgestellt, sind i. d. R. eine Beratung oder ein Regress für den Arzt die Folge.

Das Ausmaß der Unwirtschaftlichkeit ist entscheidend für die sich ergebende Maßnahme; die Grenzen dafür sind in den KV-Regionen z. T. unterschiedlich geregelt. Generell gilt aber der Grundsatz „Beratung vor Regress“, der den Arzt bei erstmaliger statistischer Auffälligkeit vor einer Nachforderung (Regress) schützt. Stattdessen wird zunächst eine individuelle Beratung festgelegt. Erst bei erneuter Unwirtschaftlichkeit droht dem Arzt eine Nachforderung (Regress).

Als erstmalige Auffälligkeit gilt dabei auch, wenn die letzte für den Arzt festgesetzte Maßnahme vor mehr als 5 Jahren erfolgte.

Hinweis: Informieren Sie sich über die Wirtschaftlichkeitsziele in Ihrer KV und nutzen Sie die i. d. R. quartalsweise zur Verfügung gestellten Arzneimittel-Frühinformationen als Orientierung für Ihr Verordnungsverhalten.