Keine Angst vor innovativen Arzneimitteln – was Sie bei der Verordnung beachten sollten

Verordnungsthema:

Howto: Cannabis auf Rezept

  • 20. Februar 2023

Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben seit März 2017 Anspruch auf eine Therapie mit Medizinal-Cannabis. Vorausgesetzt es steht keine „allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung im Einzelfall zur Verfügung“ oder wenn diese Leistung „im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann“.

Verordnet werden können getrocknete Cannabisblüten, Cannabisextrakte, Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon sowie cannabinoidhaltige Fertigarzneimittel (z. B. Sativex®), sofern sie off-label angewendet werden.

Cannabis-Rezept – erforderliche Angaben:

  • Die Verordnung erfolgt über ein Betäubungsmittel(BtM)-Rezept und unter Beachtung des § 9 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV).
  • Auf dem Rezept müssen sowohl Menge als auch die konkrete Cannabisblütensorte bzw. der konkrete Cannabisextrakt angegeben werden.
  • Eine Gebrauchsanweisung muss bei einer cannabishaltigen Rezepturherstellung (z. B. standardisierte NRF-Zubereitungen) der Apotheke in schriftlicher Form vorliegen, aufgrund der Kennzeichnungspflicht der Primärverpackung. Ansonsten darf die Rezeptur bis zur Klärung nicht hergestellt werden.

Hinweis: Vor einer Cannabis-Erstverordnung zulasten der GKV, muss die zuständige Krankenkasse die Kostenübernahme bewilligen. Die Abrechnung erfolgt über GOP 01626 „ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse“ (einmal je Erstverordnung, höchstens viermal je Krankheitsfall). Beachten Sie auch die Hinweise zu Cannabis-Verordnungen Ihrer Krankenversicherung.

Stand: 01/2023