Knopfzellen: Schwere Gesundheitsschäden bei Kleinkindern durch Verschlucken möglich
Kinder sollten unverzüglich in einer Klinik untersucht werden
Beim Verschlucken von Knopfzellen können diese unter Umständen in der Speiseröhre steckenbleiben. Dies kann teilweise zu schweren Schädigungen der Schleimhaut führen. „In den vergangenen zehn Jahren haben Kliniken und Giftinformationszentren dem BfR mehrere hundert Fälle mitgeteilt, in denen Knopfzellen verschluckt wurden“, berichtet BfR-Präsident Professor Hensel. Eine schnelle Diagnosestellung und wenn nötig das Entfernen der Knopfzelle ist entscheidend für die Verhinderung schwerwiegender Komplikationen. „Wenn der Verdacht besteht, dass eine Knopfzelle verschluckt wurde, sollten Kinder daher umgehend in einer Klinik untersucht werden“, rät Professor Hensel.
Knopfzellen sind kleine, runde Batteriezellen. Durch die zunehmende Verbreitung von batteriebetriebenen Geräten in allen Bereichen des täglichen Lebens kommen Kinder leicht mit Knopfzellen in Kontakt. Werden diese verschluckt, können sie unter Umständen in der Speiseröhre stecken bleiben und schwere Gewebeschäden verursachen.
Durch den Kontakt mit den feuchten Schleimhäuten kommt es zum Stromfluss. An der Grenzfläche zwischen Knopfzelle und Schleimhaut entstehen Hydroxid-Ionen. Diese können zu schweren Verätzungen führen. Ein besonderes Risiko besteht für Kleinkinder. Bei ihnen bleiben vor allem größere Knopfzellen aufgrund der Enge der Speiseröhre besonders leicht stecken. Da sich Kleinkinder häufig noch nicht adäquat äußern können, kann das Verschlucken unerkannt bleiben, was eine zeitlich verzögerte Diagnosestellung zur Folge hat.
Bleibt die Knopfzelle in der Speiseröhre stecken, zeigt das Kind zunächst oft keine Beschwerden, oder es kommt zu unspezifischen Symptomen wie Husten, Appetitlosigkeit, Erbrechen und Fieber. Bei der ärztlichen Untersuchung von Kindern mit solchen oder ähnlichen Beschwerden sollte daher auch die Möglichkeit des Verschluckens einer Knopfzelle in Erwägung gezogen werden. Wenn der Verdacht besteht, dass eine Knopfzelle verschluckt wurde, sollte das Kind unverzüglich geröntgt werden, um gegebenenfalls eine zügige endoskopische Bergung der Knopfzelle zu gewährleisten. Schon nach zwei Stunden Kontaktzeit kann die Verätzung zu tiefen Gewebeschäden in der Speiseröhre führen. Im weiteren Verlauf kann es zu Durchbrüchen des Gewebes zur Aorta und den angrenzenden Atemwegen kommen. Entzündliche Prozesse und schwer kontrollierbare Blutungen zählen zu den weiteren Komplikationen, die in seltenen Fällen auch zu einem tödlichen Ausgang führen können.
Im Heilungsprozess kann es zu einer narbigen Verengung (Stenose) der Speiseröhre kommen. Hierdurch sind lebenslängliche Beeinträchtigungen beim Schlucken von Nahrung möglich. Es gibt zudem Hinweise, dass die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Speiseröhrenkrebs erhöht werden könnte.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen können umso ausgeprägter sein, je länger der Kontakt mit der Schleimhaut besteht und je stärker die Knopfzelle geladen ist. Auch scheinbar entladene Knopfzellen können noch schwere Schäden verursachen.
In den meisten Fällen können verschluckte Knopfzellen die Speiseröhre passieren. Dann sind Komplikationen nur selten zu erwarten. In diesen Fällen reicht es meist aus, den natürlichen Abgang der Knopfzelle unter ärztlicher Kontrolle abzuwarten.
Die BfR-Kommission „Bewertung von Vergiftungen“ rät zu einer sofortigen Röntgen-Untersuchung in einer Kinderklinik, wenn der Verdacht besteht, dass eine Knopfzelle verschluckt wurde. Um eine schnellstmögliche Diagnosestellung zu gewährleisten, sollte ein Rettungswagen gerufen werden. Wenn Unsicherheiten in der ärztlichen Diagnostik und Behandlung von Unfällen mit Knopfzellen bestehen, wird Kliniken dringend empfohlen, ein Giftinformationszentrum zu Rate zu ziehen.
Ärztinnen und Ärzte melden Vergiftungsfälle, auch Verdachtsfälle, an die Fachgruppe Nationales Vergiftungsregister am BfR. Diese Mitteilungspflicht umfasst neben Vergiftungen durch chemische Stoffe und giftige Pflanzen auch das Verschlucken von Knopfzellen und den damit verbundenen Verätzungsrisiken. Grundlage für die Meldepflicht ist §16e des Chemikaliengesetzes.