Gesundheitsnachrichten

Neue Meldungen aus Instituten und Kliniken

Gestützt auf § 10 Absatz 1a AMG kann die nach § 77 AMG zuständige Bundesoberbehörde im Einzelfall Ausnahmen gestatten, dass ein Arzneimittel abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 AMG befristet mit einer Kennzeichnung in eine…

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Gestützt auf § 10 Absatz 1a AMG kann die nach § 77 AMG zuständige Bundesoberbehörde im Einzelfall Ausnahmen gestatten, dass ein Arzneimittel abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 AMG befristet mit einer Kennzeichnung in eine…

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Mit der Einführung der neuen Nachfüllpackungen für den RESPIMAT® können Patienten den RESPIMAT® nun sogar bis zu 6 Monate lang verwenden.1,2 Mit der Verordnung von SPIOLTO® RESPIMAT®/SPIRIVA® RESPIMAT® sowie der Nutzung von Nachfüllpatronen und damit verbundenen gesteigerten Wiederverwendbarkeit kann die bereits gute Umweltbilanz des RESPIMAT® noch einmal erheblich verbessert werden.3,# Zusätzlich wirtschaftlich ist die Verordnung der Nachfüllpackungen aufgrund zahlreicher Rabattverträge für SPIOLTO® RESPIMAT®/SPIRIVA® RESPIMAT®: Der RESPIMAT® ist derzeit für über 93 % aller GKV-Versicherten rabattiert.4 RESPIMAT® – Verordnungstipps Die seit […]

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